Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Klage der Stuttgarter Netz AG, mit der sie den Stuttgarter Kopfbahnhof als Wettbewerberin der Deutschen Bahn weiter nutzen wollte, endgültig abgewiesen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hiernach nicht verpflichtet, wegen des beabsichtigten Rückbaus des Kopfbahnhofs ein Stilllegungsverfahren durchzuführen. Dies ist kein Misserfolg der Stuttgart-21-Gegner, denn sie haben den Prozess nicht geführt, hätten aber ein anderes Prozessergebnis für sachdienlich gehalten.
Das höchste deutsche Verwaltungsgericht argumentiert, der Betrieb einer Strecke werde nicht eingestellt, weil sich die Strecke aus der Verkehrsfunktion bestimme. Die Verbindungen vom und zum Hauptbahnhof – wenn auch nicht oberirdisch – blieben „nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts“ erhalten. Hätte die Klägerin statt der Sprungrevision das Rechtsmittel der Berufung zum Mannheimer Verwaltungsgericht eingelegt, hätte die genannte Tatsachenfrage nochmals gerichtlich überprüft werden können.
Das Gericht in Leipzig verneint auch mit „funktionaler Betrachtung“, dass in Stuttgart ein „betriebswichtiger Bahnhof stillgelegt“ würde. Schwer vermittelbar erklärt es, auf die Fortexistenz der Bahn- und Gleisanlagen komme es nicht an. Die unterirdische Neuanlage mutiert so zum Umbau des Kopfbahnhofs, obwohl er noch nach einer Fertigstellung von Stuttgart 21 bestehen wird. Der im Grundgesetz nach Art. 87 e Absatz 4 „gewährleistete“ Ausbau und Erhalt des Schienenverkehrs und der gleichgerichtete Zweck des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wurden weder vom Klägervertreter noch vom 3. Senat des Gerichts erörtert oder gar verfassungskonform einbezogen. Dies ist ein schwerwiegendes Manko.
Besonders frappierend: Die Klägerin, der ihre Distanz zu Stuttgart-21-Gegnern noch im Verhandlungstermin betonte, hat zur Wahrnehmung ihrer Rechte nicht einmal vorgetragen, dass der nur achtgleisige Tiefbahnhof eine Kapazitätsminderung des 16-gleisigen Kopfbahnhofs darstelle, obwohl dies selbst nach Aussagen von Dr. Sarrazin am 11. Juni im Verkehrsausschuss des Bundestages bei der DB AG seit langem bekannt ist. Die DB AG wird also – selbst wenn sie „finster entschlossen“ (Bahnchef Richard Lutz am 23.03.2017) das Projekt durchziehen sollte –, zumindest Teile des Kopfbahnhofs erhalten müssen, weil sie sonst den Interessen der Allgemeinheit und ihren Verkehrsbedürfnissen nicht würde entsprechen können.
RA Dr. Eisenhart von Loeper
Sprecher des Aktionsbündnisses für den Umstieg von Stuttgart 21