Gericht prüft Mischfinanzierung von S 21

Mit großer Spannung erwartet das Aktionsbündnis die Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni in Leipzig. Dabei geht es um die Frage, ob die Mischfinanzierung des Projekts „Stuttgart 21“ zulässig ist. Mit 35.600 gültigen Unterschriften hatte das zweite Stuttgarter Bürgerbegehren im März 2011 dazu erst eine überprüfbare Klagefähigkeit erzeugt. Nach langem Rechtsweg wird nun am kommenden Dienstag das höchste deutsche Verwaltungsgericht darüber entscheiden.

Diese Gerichtsverhandlung ist von bundesweiter Bedeutung – nicht nur für das neuerdings wieder heftig ins Zwielicht geratene Bahnprojekt, sondern auch für den föderativen, solidarischen Zusammenhalt der Bundesländer. Die klagenden Vertrauensleute des Bürgerbegehrens, zu denen der Stuttgarter Rechtsanwalt Bernhard Ludwig gehört, werden vom Berliner Rechtsanwalt, ehemaligen Oberverwaltungsrichter und Justiz-Staatssekretär a.D. Hans-Georg Kluge als Hauptbevollmächtigten vertreten, die Stadt Stuttgart vom Karlsruher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Kirchberg.

Im vergangenen Jahr hatte der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof bürgerfreundlich alle formalen Einwände der Stadt gegen das Bürgerbegehren zurückgewiesen und die Revision zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung zugelassen. Allerdings blieb der Klage der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens bisher der Erfolg versagt, obwohl die Gerichte das Verbot der Mischfinanzierung prinzipiell anerkannten. Nach diesem Grundsatz müsste die Deutsche Bahn AG als Aufgabenträger alle für S 21 anfallenden Ausgaben ohne Fremdfinanzierung leisten. Die Vorinstanzen ließen bisher aber relativierend die Argumentation gelten: Die Stadt dürfe der Bahn als Projektträger eine „angemessene“ Mitfinanzierung leisten, weil sie ihre eigene Zuständigkeit für die städtebauliche Entwicklung auf 100 Hektar bisheriger Bahnfläche in bester Innenstadtlage wahrnehme, die im Zuge der Verwirklichung des Projekts frei werden sollen.

Das Aktionsbündnis und sein am Prozess als Unterbevollmächtigter beteiligter Sprecher Eisenhart von Loeper kritisieren, auf diese Weise werde das Verbot der Fremdfinanzierung „auf den Kopf gestellt“ und damit „der Rechtsstaat käuflich gemacht und seiner selbst entfremdet“. Außerdem, so von Loeper, gebe es bisher entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung zwar kommunal erwartete Nutzeffekte, aber keine Kostenermittlung für die Mitfinanzierung einer eigenen Aufgabe. Schließlich könne die Stadtentwicklung nicht Teil des Projekts sein, sondern ihr allenfalls nachfolgen, weil die bahnspezifische Nutzung des Bahngeländes bis zur Freigabe von dieser Zweckbindung gesetzlichen Vorrang habe.

Kontakt:
Dr. Eisenhart von Loeper, Telefon 07452-4995 und 0174-5912495, E-Mail: e.vonloeper@t-online.de
Hermann Schmid, Telefon 0171-5531693, E-Mail: hermann.schmid@antispam.de

Anhebung des Kostendeckels wäre verfassungswidrig

Die Grünen diskutieren in den Koalitionsverhandlungen mit der CDU offen über einen Verfassungsbruch, denn laut einem von ihnen selbst in Auftrag gegebenen Gutachten des Verwaltungsrechtlers Professor Dr. Dr. h. c. Hans Meyer über „Finanzverfassungsrechtliche Fragen des Stuttgarter Bahnkonflikts“ ist die finanzielle Beteiligung des Landes an Stuttgart 21 verfassungswidrig. Im Gutachten heißt es:

Der Eisenbahnneu- und Ausbau Stuttgart-Ulm ist einschließlich der Bahnhofbauten und Anschlüsse an das Bestandsnetz eine Bundesaufgabe, und kann daher wegen Art. 104a Abs. 1 GG weder vom Land noch von der Landeshauptstadt Stuttgart noch von dem Verband Region Stuttgart mitfinanziert werden. Es handelt sich auch nicht um „unechte Gemeinschaftsaufgaben“; auch sie könnten im Übrigen kein Mitfinanzierungsrecht begründen. Der Widerspruch zur Verfassung macht … den Finanzierungsvertrag insoweit nichtig; er muss rückabgewickelt werden; neue Zahlungen dürfen nicht mehr geleistet werden.